Vorauszahlung
Vorauszahlungen
Vorauszahlungen erleichtern die Begleichung der Steuerforderungen und vermeiden Belastungszinsen. Vergütungszinsen für Vorauszahlungen werden frühestens ab Beginn der Steuerperiode angerechnet und sind steuerfrei. Einzahlungsscheine können aus technischen Gründen erst ab 14. Januar der entsprechenden Steuerperiode bestellt werden.
Einzahlungsscheine können Sie bequem in unserem neuen Steuerportal eSteuern.BS generieren. Die nötigen Zahlungsinformationen können Sie danach direkt für Ihr eBanking kopieren.
Es wird empfohlen, eine Vorauszahlung in der Höhe des geschätzten Steuerbetrags zu leisten. Diese können Sie mit dem Steuerrechner berechnen.
In Riehen wohnhafte Personen bezahlen 50% der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern und entrichten dafür zusätzlich Gemeindesteuern.
Kontoauszug bestellen
Sie wünschen eine Übersicht über bereits getätigte Vorauszahlungen? Ihren Kontoauszug können Sie jederzeit bequem im neuen Steuerportal eSteuern.BS einsehen.
Kontoauszüge können Sie auch online bestellen.
Übersicht über getätigte Vorauszahlungen / Kontoauszug bestellen
Steueranrechnungen
Die Verrechnungssteuer und der zusätzliche Steuerrückbehalt USA werden als Vorauszahlungen auf den Beginn des Kalenderjahres, in welchem die kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern fällig werden, angerechnet, vorausgesetzt die steuerpflichtige Person hat im Verlaufe dieses Jahres mittels einer vollständig ausgefüllten Steuererklärung Antrag auf Rückerstattung gestellt. Ansonsten erfolgt die Anrechnung auf den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung.
Die Verzinsung der Anrechnung der Verrechnungssteuer und des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA richtet sich nach den Regeln über den Zinsausgleich.
Die pauschale Steueranrechnung wird auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der kantonalen Einkommens- und Vermögenssteuern angerechnet.
Zahlungsüberschüsse
Überschüsse aus Vorauszahlungen werden automatisch auf die Steuer der nächsten Steuerperiode übertragen. Sie müssen in diesem Fall nichts unternehmen.
Das Guthaben der Ehefrau oder des Partners oder der Partnerin bei eingetragener Partnerschaft wird nicht automatisch auf das gemeinsame Steuerkonto umgebucht. Auch Guthaben aus Grundstückgewinn- oder Schenkungssteuern werden nur auf Antrag mit anderen Steuerforderungen verrechnet bzw. auf andere Steuerarten umgebucht.
Verrechnungen oder Umbuchungen von Zahlungsüberschüssen von den kantonalen Steuern auf die direkte Bundessteuer und umgekehrt erfolgen grundsätzlich nur auf Antrag. Als Valuta gilt der Eingang des Antrages bei der Steuerverwaltung.
Die Verzinsung von Zahlungsüberschüssen richtet sich nach den Regeln über den Zinsausgleich
Rückerstattungen
Die Rückerstattung von zu viel bezahlten Steuern oder bereits an die neue Steuerperiode umgebuchte Guthaben kann bei einem Betrag von über CHF 100.- jederzeit bequem in ihrem elektronischen Steuerkonto beantragt werden oder Sie können hier ein Auszahlungsformular per Post bestellen.
Bei beendeter Steuerpflicht erhalten Sie das entsprechende Auszahlungsformular zusammen mit der Veranlagungsverfügung.
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