Fragen und Antworten
Wann muss ich die Steuern bezahlen?
Die Einkommens- und Vermögenssteuer wird am 31. Mai des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres fällig. Die Steuern sind auf diesen Fälligkeitstermin unbekümmert um den Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung oder der Zustellung der Veranlagungsverfügung zu bezahlen. Bei Wegzug ins Ausland sowie für die Schenkungs- und Erbschaftssteuer und die Grundstückgewinnsteuer gelten besondere Fälligkeitstermine.
Wo kann ich die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlung beantragen?
Die Zahlungsfrist kann erstreckt oder Ratenzahlungen bewilligt werden, wenn die Steuerforderung nicht innert 30 Tagen bezahlt werden kann. Detaillierte Informationen zu Zahlungsabkommen finden Sie in den entsprechenden Merkblättern.
Merkblatt Zahlungsabkommen für natürliche Personen
Merkblatt Zahlungsabkommen für juristische Personen
Eine Prüfung Ihres Gesuchs erfolgt nur, wenn Sie die Angaben im Budgetplan mit Kopien der Originaldokumente belegen.
Anfragen um Erstreckung der Zahlungsfrist oder Ratenzahlung können online gestellt werden.
Meine Adresse hat sich geändert. Wohin muss ich mich wenden?
Der Wohnsitzwechsel bzw. die Adressänderung von natürlichen Personen bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit (Wohnsitz ausserhalb Kanton Basel-Stadt), von Grenzgängern und Grezgängerinnen sowie von Vertretern und Vertreterinnen ist uns bekanntzugeben:
Wann muss ich einen Belastungszins zahlen?
Ab 1. Juni des auf die Steuerperiode folgenden Kalenderjahres. Der Belastungszinssatz wird jährlich festgelegt.
Wann habe ich Anspruch auf einen Vergütungszins?
Ein Zinsausgleich zu Gunsten der steuerpflichtigen Person erfolgt für alle vor Fälligkeit geleisteten Zahlungen. Der Vergütungszins für das Kalenderjahr 2023 beträgt 0.50 Prozent bei den kantonalen Steuern und 0.00 Prozent bei der direkten Bundessteuer. Der Zinssatz für das Kalenderjahr 2024 beträgt 1.00 Prozent bei den kantonalen Steuern und 1.25 Prozent bei der direkten Bundessteuer.
Wo kann ich Einzahlungsscheine bestellen?
Einzahlungsscheine können Sie bequem in unserem neuen Steuerportal eSteuern.BS generieren. Die nötigen Zahlungsinformationen können Sie danach direkt für Ihr eBanking kopieren.
Einzahlungsscheine können Sie auch online bestellen.
Wie werden kommunale Steuern und Kirchensteuern bezogen?
Allfällige kommunale Steuern der Gemeinde Bettingen (ab Steuerperiode 2019) und/oder Kirchensteuern für angehörige der öffentlich-rechtlichen Landeskirchen (ab Steuerperiode 2020) sind in der Steuerrechnung «Ordentliche Steuern (def.)» enthalten. Diesbezügliche Details ergeben sich aus den Berechnungsgrundlagen auf der Steuerrechnung.
Allfällige kommunale Steuern der Gemeinde Riehen werden weiterhin direkt über die Gemeinde Riehen bezogen.
Was passiert mit den Überschüssen aus Vorauszahlungen?
Ab Juli 2023 werden mit der Rechnungsstellung allfällige Steuerguthaben direkt auf die nächste Steuerperiode umgebucht. Dasselbe gilt für Daueraufträge, die auf alte Steuerjahre laufen, welche neu direkt vorgetragen werden. In Ihrem elektronischen Steuerkonto haben Sie so immer einen aktuellen Überblick. Die Zahlungen werden grundsätzlich mit Zahlungsdatum umgebucht, so dass Sie bei Zahlungen vor Fälligkeit auch weiterhin vom Vergütungszins profitieren – ob im alten oder neuen Steuerjahr. Umbuchungen zwischen kantonalen Steuern und direkter Bundessteuer erfolgen weiterhin nur auf Antrag. Sollten Sie also eine Umbuchung oder Auszahlung wünschen, können Sie diese bequem im elektronischen Steuerkonto online beantragen.
Wann und an wen kann ich ein Gesuch um Steuererlass einreichen?
Einer steuerpflichtigen natürlichen Person können auf begründetes Gesuch hin die geschuldeten Steuerbeträge ganz oder teilweise erlassen werden. Voraussetzung ist, dass sich die betreffende Person in einer finanziellen Notlage befindet und die Zahlung der Steuern und Zinsen eine grosse Härte bedeuten würde.
Ohne finanzielle Notlage kann einer natürlichen Person einmalig der im Rahmen einer Ermessensveranlagung (ehem. Amtliche Einschätzung) nachweislich zu hoch eingeschätzte Steuerbetrag der ordentlichen kantonalen Steuern erlassen werden. Dazu muss die Steuererklärung der betreffenden Steuerperiode zusammen mit allen notwendigen Unterlagen und Dokumenten gemäss Wegleitung nachgereicht werden.
Ein Erlassgesuch ist einzureichen an: Steuerverwaltung Basel-Stadt, Ressort Steuererlass, Fischmarkt 10, CH-4001 Basel
Werden Betreibungen aus dem Betreibungsregister gelöscht?
Bezahlte Betreibungen von natürlichen Personen werden auf schriftliches Gesuch hin zurückgezogen, sofern keine weiteren bereits gemahnten Forderungen bei der Steuerverwaltung bzw. der zentralen Inkassostelle bestehen.
Bezahlte Betreibungen von juristischen Personen können auf schriftliches Gesuch hin, im Sinne einer einmaligen Ausnahme, ebenfalls zurückgezogen werden. Bedingung dafür ist, dass einerseits rückblickend auf die letzten fünf Jahre höchstens zwei Betreibungen eingeleitet werden mussten und dass andererseits keine weiteren bereits gemahnten Forderungen bei der Steuerverwaltung bzw. der zentralen Inkassostelle bestehen. Grund für diese Bedingungen sind die gesetzlichen Pflichten von juristischen Personen.
Für die Prüfung ist das Datum des Gesuches massgebend. Die ordentlichen kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer einer Steuerperiode werden zusammengezogen betrachtet und zählen als eine Betreibung.
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