zum Text Logo: Baselstab / Basel-Stadt FinanzdepartementSteuerverwaltung
Navigation Hauptkapitel / Home / Aktuell / Steuersystem / Steuerpflicht / Steuererklärung / Steuerzahlung / Drucksachen / Tools / Links / FAQ / /
Metanavigation Suche / Kontakt
Beginn und Ende der Steuerpflicht von natürlichen Personen
Unterkapitel gewählt Natürliche Personen
Unterkapitel gewählt Allgemeines zur Steuerpflicht
- -- Steuerpflichtige Personen
- -- Beginn und Ende der Steuerpflicht
Unterkapitel Spezielle Fälle der Steuerpflicht
Unterkapitel Juristische Personen
Abstand-Zeile
Leerzeile
Online Dienste
Leerzeile
Telefon Dienste
Abstand-Zeile
Leerzeile
BalTax
Leerzeile
Steuerrechner
Abstand-Zeile
Leerzeile
Steuergesetzgebung
Leerzeile
Steuerrechtsprechung
Abstand-Zeile
Leerzeile
Download Software
Leerzeile
 Adobe Reader
Leerzeile
 SnapForm Viewer
Beginn und Ende der Steuerpflicht

Seite vorlesen

Allgemeines
  
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tag, an dem die steuerpflichtige Person im Kanton Basel-Stadt steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton Basel-Stadt steuerbare Werte erwirbt. Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton Basel-Stadt oder mit dem Wegfall der im Kanton Basel-Stadt steuerbaren Werte.

Beginn und Ende der Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit
  
Bei Zuzug aus einem anderen Kanton beginnt die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit am ersten Tag der Steuerperiode, in welcher der Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes stattfindet. Bei Wegzug in einen anderen Kanton endet die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit am letzten Tag der dem Wegzug vorangegangen Steuerperiode. Kapitalleistungen sind steuerbar, wenn die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt ihrer Ausschüttung im Kanton Basel-Stadt steuerrechtlichen Wohnsitz hat.

Beginn und Ende der Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
  
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton Basel-Stadt und steuerrechtlichem Wohnsitz in einem anderen Kanton besteht die Steuerpflicht für die Dauer der gesamten Steuerperiode, auch wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. Bei der Vermögenssteuer wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer ihrer Zugehörigkeit bemessen. Das Gleiche gilt sinngemäss auch bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton und steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.