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Minderjährigkeit Minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge sind grundsätzlich nicht selbstständig steuerpflichtig. Ihr Einkommen und Vermögen wird mit dem jenem der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils zusammengerechnet. Für Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit wird das Kind separat besteuert.
Volljährigkeit Die Zusammenrechnung fällt bei Volljährigkeit der Kinder weg. Die Kinder werden erstmals für das Jahr selbstständig steuerpflichtig, in dem sie das 18. Altersjahr erreicht haben. Das Einkommen und Vermögen des volljährig gewordenen Kindes wird nicht mehr zusammen mit jenem der sorgeberechtigten Eltern oder des sorgeberechtigten Elternteils besteuert.
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