zum Text Logo: Baselstab / Basel-Stadt FinanzdepartementSteuerverwaltung
Navigation Hauptkapitel / Home / Organisation / Steuersystem / Steuerarten / Aktuell / Drucksachen / Tools / Links / FAQ / /
Metanavigation Suche / Index / Kontakt
Steuererklärung für natürliche Personen
Unterkapitel gewählt Steuern von natürlichen Personen
Unterkapitel gewählt Steuererklärung
- -- Abgabefrist
- -- Zahlungsfrist
- -- Zinsausgleich
- -- Vorauszahlungen
Unterkapitel Allgemeines zur Steuerpflicht
Unterkapitel Spezielle Fälle der Steuerpflicht
Unterkapitel Einkommenssteuer
Vermögenssteuer
Quellensteuer
Aufwandsteuer
Feuerwehrersatzabgabe
Schenkungs- und Erbschaftssteuer
Kontakt
Unterkapitel Steuern von juristischen Personen
Unterkapitel Liegenschaftensteuern
Abstand-Zeile
Leerzeile
BalTax
Leerzeile
Steuerrechner
Abstand-Zeile
Leerzeile
Steuergesetzgebung
Leerzeile
Steuerrechtsprechung
Abstand-Zeile
Leerzeile
Download Software
Leerzeile
 Adobe Reader
Leerzeile
 SnapForm Viewer
Steuererklärung Formulare
Merkblätter und Tarife
Informationen

Steuererklärung 2009
  
Mit der Steuererklärung 2009 werden das Einkommen des Jahres 2009 und das Vermögen am 31. Dezember 2009 bzw. am Ende der Steuerpflicht deklariert. Die Steuerdeklaration bildet die Grundlage für die Einkommenssteuer, die Vermögenssteuer und die Feuerwehrersatzabgabe als kantonale Steuern sowie die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 2008. Für die Wehrpflichtersatzabgabe stellt die direkte Bundessteuer die nötige Grundlage dar.
  
Die Steuererklärung ist wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen und mit allen erforderlichen Beilagen abzugeben. Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt im Formular W Wertschriftenverzeichnis. Die pauschale Steueranrechnung und die Anrechnung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes USA auf Dividenden und Zinsen ist mit dem Formular D DA-1/R-US 164 zu beantragen.
  
Eine Steuererklärung haben alle natürlichen Personen abzugeben, welche am 31. Dezember 2009 Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hatten. Personen, die im Jahre 2008 eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Kanton Basel-Stadt (Geschäftsbetrieb, Betriebsstätte oder Beteiligung an einer Personengesellschaft mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Basel-Stadt) ausübten oder ein Grundstück besassen, ihren Wohnsitz aber in einem anderen Kanton hatten, brauchen die Steuererklärung nicht auszufüllen. Sie können statt dessen eine Kopie der ausgefüllten Steuererklärung des Wohnsitzkantones samt Beilagen zusammen mit dem unausgefüllten, aber unterzeichneten Steuerformular abgeben. Die den Kanton Basel-Stadt betreffende Jahresrechnung bzw. Liegenschaftsabrechnung ist beizulegen. Personen mit Wohnsitz im Ausland haben die Steuererklärung in jedem Fall auszufüllen. Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton, die im Jahre 2008 Wochenaufenthalt im Kanton Basel-Stadt hatten, sind nicht steuerpflichtig. Sie haben trotzdem eine Steuererklärung abzugeben, wobei sie sich darauf beschränken können, den Vermerk «Wochenaufenthalt» anzubringen und die Personalien sowie die Berufs- und Familienverhältnisse anzugeben.

Steuerpaket
  
Das vom Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt im Jahr 2007 verabschiedete Steuerpaket zur Senkung der Steuerbelastung von Privatpersonen und Unternehmen ist auf den 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Es gilt ab Steuerperiode 2008. Mit dem Steuerpaket wird das System der Einkommenssteuer und die Berechnung der Steuerbelastung vereinfacht. Der Steuertarif wurde neu konzipiert und besteht nur noch aus zwei Tarifstufen. Ausserdem sind die Sozial- und Allgemeinabzüge massiv erhöht worden. Im Durchschnitt betragen die Steuerentlastungen zehn Prozent, sind im Einzelfall aber je nach Einkommen und Haushaltskategorie unterschiedlich hoch. Prozentual am grössten sind die Entlastungen bei den unteren bis mittleren Einkommen, vor allem bei den Ehepaaren und Familien. Spürbare Entlastungen erhalten auch die höheren Einkommen. Das existenznotwendige Einkommen ist von der Besteuerung befreit.
  
Eine weitere, ab Steuerperiode 2008 wirksame Neuerung betrifft die Steuerpflichtigen von Bettingen und Riehen. Im Rahmen der Reorganisation des kantonsinternen Finanz- und Lastenausgleichs ist der von ihnen zu zahlende Anteil an der kantonalen Einkommens-, Vermögens- und Grundstückgewinnsteuer auf 55 Prozent reduziert worden.