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Abhandlungen, Berichte und Informationsblätter Steuern im Kanton Basel-Stadt
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Statistisches Amt des Kantons Basel-Stadt
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Bericht Steuerstatistik Basel-Stadt 2012
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Steuerpflichtige Personen im Kanton Basel-Stadt (2003 bis 2012)
Steuern im Kanton Basel-Stadt (2002 bis 2011) Steuervergleiche Steuervergleich zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau und Solothurn
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Steuervergleich 2012
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Steuervergleich 2010
Steuervergleich 2009
Steuervergleich 2008 Themenbezogene Dokumentationen Steueramnestie Ab 1. Januar 2010 wird im Sinn einer Amnestie einerseits die Nachbesteuerung des vom Erblasser nicht deklarierten Einkommens und Vermögens bei den Erben vereinfacht und andererseits auf eine Bestrafung der steuerpflichtigen Person bei erst- und einmaliger Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung verzichtet. Ziel ist es, die betreffenden steuerpflichtigen Personen zu motivieren, bisher unversteuerte Vermögenswerte dem Steuerkreislauf zuzuführen. Bei der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen können die Erben eines Steuerpflichtigen bei Offenlegung der von ihm begangenen Steuerhinterziehung von einer günstigeren Besteuerung profitieren. Neu werden die Nachsteuer und die Verzugszinsen nur noch für die letzten drei Steuerjahre vor dem Tod des Erblassers erhoben. Bisher galt eine Zeitspanne von zehn Jahren. Die Regelung gilt für Erbgänge, welche nach dem 1. Januar 2010 eröffnet werden. Bei der straffreien Selbstanzeige durch den Steuerpflichtigen wird, wenn er die eigene Steuerhinterziehung aus eigener Initiative offen legt, einmalig auf die Erhebung einer Steuerbusse verzichtet. Nach bisherigem Recht wird eine Person, die sich selbst anzeigt, mit einer Busse in der Höhe eines Fünftels der von ihr hinterzogenen Steuer bestraft. Der Steuerpflichtige hat jedoch die ordentliche Nachsteuer sowie die Verzugszinsen zu bezahlen. Die Regelung ist ab 1. Januar 2010 anwendbar.
Merkblatt betreffend Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehungen Lohnmeldeverfahren Die Arbeitgebenden mit Wohnsitz, Sitz oder Betrieb im Kanton Basel-Stadt sind ab der Steuerperiode 2006 (entspricht dem Lohnjahr 2006) verpflichtet, den Lohn ihrer Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Steuerverwaltung zu melden. Das Lohnmeldeverfahren entbindet die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht davon, den Lohnausweis ihrer persönlichen Steuererklärung beizulegen.
Mitteilung
Merkblatt Fragen zum Lohnmeldeverfahren: Telefon 061 267 46 48 Neuer Lohnausweis Die Schweizerische Steuerkonferenz hat den Kantonen empfohlen, den neuen Lohnausweis für die Steuerperiode 2007 einzuführen. Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt hat sich dieser Empfehlung angeschlossen und den Lohnausweis auf 1. Januar 2007 eingeführt. Der neue Lohnausweis ist obligatorisch von allen Arbeitgebenden ab Steuerperiode 2007 für die Bescheinigung der Leistungen an ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu verwenden, soweit die Bescheinigung Anfang des Jahres 2008 erfolgt.
Informationen der Schweizerischen Steuerkonferenz
Formular Lohnausweis / Rentenbescheinigung
Programm eLohnausweis SSK Fragen zum neuen Lohnausweis: Telefon 061 267 44 39 Verhaltenskodex für Steuerbehörden, Steuerzahler und Steuerberater
Auszug aus "Basellandschaftliche und Baselstädtische Steuerpraxis" (BStPra 1/2004)
Auszug aus "Der Schweizer Treuhänder" (ST 12/03) Richtlinien und Reglemente zur Organisation der Steuerverwaltung
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